Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das neue Gesetz zur Maklerprovision (§ 656c BGB). Hierzu schnappt man immer wieder neue Informationen auf, jedoch wird es dadurch auch nicht transparenter.
Daher möchten wir Sie nun über das Wichtigste informieren, damit Sie sich einen Überblick verschaffen können:
Kurz und knapp erklärt
Nach dem neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten zahlen Immobilienverkäufer nun mind. 50 % der Maklerprovision. Somit sollen die Käufer entlastet werden.
Allerdings gilt dies nicht immer und bei jedem Immobiliengeschäft.
Aber was heißt das konkret?
Wer zahlt nun welche Provisionsanteil?
Vorab: Man unterscheidet zwischen einer “einseitigen Interessensvertretung” des Maklers und einem “Doppelmakler”.
Wir agieren als Doppelmakler, d.h. wir vertreten die Interessen beider Parteien.
Die Provisionsteilung:
Doppelmakler: Auftraggeber (meist Verkäufer) trägt genau 50 % der Provisionshöhe
Einseitiger Makler: Auftraggeber trägt mind. 50 % der Provisionshöhe
Die Provisionshöhe:
Die Höhe der Provision bleibt unverändert. Jedoch sollte sich der Immobilienmakler an die ortsübliche Provisionshöhe halten. In Bayern sind es beispielsweise 6 % zzgl. gesetzlicher MwSt. Ob es in Ihrem Bundesland anders ist, können Sie unter folgendem Link nachsehen:
Geltungsbereich:
– Nur wenn Käufer als Verbraucher handelt
– Nur bei Einfamilienhäuser (EFH, DHH, RMH..) und Wohnungen
– Bei Neubau und Bestandsimmobilien
Das Gesetz findet keine Anwendung bei:
– Mehrfamilienhäusern (ab 2 Einheiten)
– Baugrundstücken
– Gewerbeimmobilien
– und wenn der Käufer gewerblich handelt
Zu beachten:
“Der Maklerauftrag zwischen Käufer und Makler muss zukünftig in Textform erfolgen.”
Daher entschuldigen wir uns jetzt schon einmal für die Unannehmlichkeiten, allerdings müssen Sie uns zukünftig vor Erhalt des Exposés und unserer Dienstleitung den Auftrag bestätigen.
Oft hört man….
“Der Käufer ist erst zur Zahlung verpflichtet, wenn die Zahlung des Verkäuferanteils nachgewiesen ist.”
Aber Vorsicht! Diese Aussage trifft nur bei “einseitiger Interessensvertretung” zu. Wir (wie auch die meisten anderen Immobilienmakler),agieren, wie bereits, erwähnt als Doppelmakler.
Fazit
Immobilienkäufe die also nicht unter das neue Gesetz fallen, sind weiterhin frei verhandelbar.
Bei Immobilienkäufe, die unter das neue Gesetz fallen, muss die Käuferprovision der Verkäuferprovision entsprechen, oder max. deren Höhe aufweisen. Alternativ muss angegeben sein, dass man mit dieser Anzeige gezielt gewerbliche Käufer sucht (z.B. Bauträger).