Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf “über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser” zugestimmt.
Künftig gilt also: Wer den Makler beauftragt – meist der Eigentümer– übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
Was bedeutet das neue Gesetz für Sie als Eigentümer?
Es ist künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Warum es dennoch weiterhin empfehlenswert ist einen Makler zu beauftragen?
Viele Statistiken beweisen, dass die Vermarktung durch den Makler wesentlich höhere Verkaufspreise erzielt: Angefangen bei einer fachkundigen Bewertung über die professionelle Darstellung der Immobilie, bis hin zu einer geschulten Verhandlungsführung. Die Maklerprovision relativiert sich damit recht schnell.
Hierzu haben wir auf unserer Homepage einen interessanten Artikel, der Ihnen die Vorteile eines guten Immobilienmaklers noch einmal erläutert:
Ab wann gilt die Neuregelung?
Am 23. Juni 2020 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten am 23. Dezember 2020 in Kraft.
Geltungsbereich:
Das neue Gesetz gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt und Eigenheim im Sinne von Einfamilienhäuser oder Wohnungen (Bestand oder Neubau) erwirbt. (Einfamilienhäuser definieren “Reihenhäuser, Doppelhaushälften, freistehende Einfamilienhäuser”)
Handelt der Immobilienkäufer hingegen gewerblich, oder erwirbt als Verbraucher Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser (ab zwei Parteien) bzw. Gewerbeimmobilien, gilt die Neuregelung nicht und die Maklerprovision kann weiterhin auch anderweitig vereinbart werden.
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