Kennen Sie das? Sie ziehen aus Ihrer Mietwohnung aus und stellen sich folgende Fragen:
– Muss ich streichen und die Löcher schließen?
– Wenn ja, welche Wände?
– Mit welcher Farbe muss gestrichen werden?
– Müssen gar Tapeten erneuert oder entfernt werden?
Dieses Rätsel wollen wir heute lösen und Ihnen mit diesem Ratgeber zukünftige Verwirrung ersparen.
Grundsätzlich gilt:
Renovierungen und Schönheitsreparaturen sind Pflicht des Vermieters (§ 535 Absatz I BGB). Dieser hat jedoch die Möglichkeit über eine Kleinreparaturen- und/oder Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag die Pflicht auf den Mieter umzulegen.
Klausel zu Schönheitsreparaturen:
Über die Art und Weise, wie die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen formuliert ist, wird immer wieder vor Gericht gestritten. Einige Wörter oder Formulierungen in dieser Klausel können sie unwirksam machen. Somit ist für den Vermieter eine Individualvereinbarung sinnvoller als eine pauschale Klausel.
Z.B. ist eine starre Fristensetzung für die Renovierung während der Mietzeit seitens des Vermieters nicht gültig. Sieht die Klausel hingegen vor, dass die Renovierung „im Allgemeinen“ in bestimmten Zeitabständen erfolgen muss, ist dies wirksam.
Außerdem darf der Mieter Schönheitsreparaturen grundsätzlich in Eigenarbeit durchführen. Ist es so formuliert, dass die Renovierung „fachmännisch“ erfolgen muss, schließt das Eigenleistung des Mieters nicht aus. Hingegen ist eine Klausel, die Renovierung durch einen Fachbetrieb vorschreibt, unwirksam.
Muss der Mieter nun also weiß streichen?
Während der Mietzeit hat der Mieter gestalterische Freiheit. Hierzu darf der Vermieter also keinerlei Vorschriften im Mietvertrag aufnehmen. Die Freiheit des Mieters endet jedoch beim Auszug und der dann fälligen Schlussrenovierung. Zwar gilt auch hier, dass der Vermieter keine Farben „diktieren“, also z.B. keine weiße Wandfarbe verordnen darf. Jedoch tritt beim Auszug das Interesse des Vermieters an einer möglichst problemlosen Weitervermietung in den Vordergrund. Daher muss der Mieter die Farbgestaltung so auswählen, dass sie von „möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird“. Somit kann der Vermieter festlegen, dass die Wohnung in „dezenten“, „hellen“ oder „neutralen“ Farben übergeben wird. Rechtssicherheit erlangt der Mieter mit dieser schwammigen Vorgabe allerdings nicht.
Gleiches gilt für Tapeten. Ob Raufaser oder nicht ist dabei nicht von Bedeutung – dezente und neutrale Mustertapeten müsste ein Vermieter wohl hinnehmen, sofern die Tapete nicht beschädigt ist. Eine Fototapete müsste allerdings entfernt werden.
Fazit:
Grundsätzlich kann man festhalten, dass eine Wohnung in dem Zustand übergeben werden muss, in welchem der Mieter Sie erhalten hat. Somit kann bei Erhalt einer unrenovierten Wohnung der Vermieter keine 1-A gestrichene und renovierte Wohnung verlangen. Sollten Sie eine frisch gestrichen und saubere Wohnung bekommen und eine gültige Klausel im Mietvertrag stehen haben, müssen Sie durchaus renovieren, sind jedoch nicht verpflichtet in weiß zu streichen.